Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt.
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat.
Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Für alle diese Links gilt:
Wir erklären hiermit ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben .
Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von den Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen .
Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die bei uns angemeldeten Banner und Links führen.
Hier ein Auszug
11. Zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit für Hyperlinks auf fremde Inhalte
Rechtsanwalt Dr. Stefan Ernst, Freiburg/Br.
Hyperlinks sind "das" Gestaltungselement von www-Seiten. Das Internet ist wohl auch der einzige Ort, an dem die meisten Beteiligten sich freuen, wenn sie "gelinkt" werden. Juristisch stellen sich vor allem zwei Fragen:
Kann der Inhaber der gelinkten Seite die Löschung des Links verlangen?
Diese Frage ist besonders in den Fällen relevant, in denen der Inhaber der gelinkten Webseite mit dem Link-Provider nichts zu tun haben will oder in denen fälschlich Kontakte vermutet werden. Bsp.: Ein pharmazeutisches Unternehmen bindet einen Aufsatz eines Universitätsprofessors in seine Präsentation ein und erweckt so den Eindruck, dieser stünde unter Vertrag. Besondere Bedeutung haben hier Aspekte des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts oder des Persönlichkeitsrechts, insbesondere bei der Verwendung von Frames oder Inline-Links.
Ist der Link-Provider für den Inhalt der gelinkten Seite zivil- oder strafrechtlich haftbar?
Der vorliegende Beitrag befaßt sich mit der zweiten Frage.
Problematische Inhalte
Die Frage der Haftung für Hyperlinks kann sich aus verschiedenen Gründen stellen. Der für den Link-Provider wohl unangenehmste Fall ist der, daß sich auf den gelinkten Webseiten strafbare Inhalte befinden. Dies können ebenso kinderpornografische Materialien wie auch - was viel häufiger der Fall sein wird - Raubkopien urheberrechtlich geschützter Werke sein. Die Verwerter von Musikurheberrechten beklagen den immensen Verlust von Einnahmen durch die unzulässige Verbreitung populärer Musik über das Internet. Dies hat seit der Entwicklung von MPG-3 erheblich zugenommen. Entsprechend aktiv sind auch die Fahnder auf der Suche nach solchen Dateiangeboten im Web.
Verantwortlichkeit für Hyperlinks?
Das Teledienstegesetz (TDG), das als Teil des sog. Multimediagesetzes am 01.08.1997 in Kraft getreten ist, enthält eine Haftungsprivilegierung. Eine entsprechende Regelung findet sich auch im Entwurf für eine EU-Richtlinie zum Electronic Commerce, der unlängst veröffentlicht wurde. Die Norm (§ 5 TDG) lautet in Auszügen:
Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund einer Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
Die drei Absätze zeigen deutlich den Zweck des Gesetzes. Einerseits soll jeder Content-Provider für das, was er im Internet präsentiert, natürlich selbst verantwortlich sein (Absatz 1). Andererseits soll derjenige, der als Access-Provider wie ein Telefonunternehmen lediglich dem Kunden die Möglichkeit bietet, sich irgendwelche Inhalte selbst auszusuchen, für diese auch nicht verantwortlich sein (Absatz 3), da er von deren Existenz oft ebensowenig weiß, wie er auch auf sie keinen Einfluß nehmen kann. Der dritte Diensteanbieter, der über eigene Rechner verfügt, deren Speicherplatz er seinen Kunden zur Verfügung stellt (Service-Provider), kann angesichts der Masse der von ihm verarbeiteten Daten nur dann haftbar sein, wenn er weiß, daß und wo seine Kunden strafbare Inhalte auf seinem Rechner eingespeichert haben. In diesem Fall ist er zur Löschung verpflichtet.
Der Link-Provider kommt in diesem Dreiklang nicht vor. Seine Einordnung ist dementsprechend auch unter Juristen umstritten. Ungeachtet der Tatsache, daß es dieses Gesetz schon seit über einem Jahr gibt, hat sich insbesondere
in der Frage seiner Auslegung hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Hyperlinks noch keine einheitliche Meinung unter den Juristen herausbilden können. Verbindliche Rechtsprechung zum Internet-Recht ist ohnehin erst in den
nächsten Jahren zu erwarten, wenn die Obergerichte mit den einschlägigen Fragen befaßt werden.
Einerseits könnte man meinen, der Link-Provider würde nur - entsprechend Absatz 3 - den Zugang zu fremden Inhalten vermitteln, auf die er keinen Einfluß nehmen kann. Da aber das Schalten des Links zu einer bestimmten Webseite auf einer freien Entscheidung beruht, paßt eine generelle Haftungsfreistellung nicht. Das Gesetz würde sonst auch den bewußten und gewollten Link auf strafbare Inhalte privilegieren, was nicht richtig sein kann.
Andererseits wird vertreten, durch einen Link würde der Link-Provider bewußt und gewollt alle Inhalte auf der gelinkten Seite in seine eigene Präsentation einbeziehen. Dadurch mache er sich diese zu eigen. Für eigene Inhalte aber gelte, daß der Provider gemäß Absatz 1 voll verantwortlich sei. Diese Argumentation leidet allerdings darunter, daß ein Link oft nicht nur auf einen bestimmten Inhalt, sondern oft auch auf Seiten von erheblichem Umfang verweist. Diese können sich zudem nach der Schaltung des Links ändern, so daß der Link-Provider möglicherweise für Inhalte zur Rechenschaft gezogen werden würde, von deren Existenz er bei der Schaltung des Links noch nichts wissen konnte. Er müßte seine Links also regelmäßig überprüfen, was praktisch kaum machbar ist.
Eine generelle Privilegierung eines Hyperlinks durch eine Haftungsfreistellung wäre demnach ebenso ungerechtfertigt wie die allgemeine Verweigerung einer Befreiung unter Berufung auf ein Zu-eigen-Machen der gelinkten Inhalte.
Damit bietet sich eigentlich der Absatz 2 als Mittelweg an. Diese Norm unterscheidet sich von der generellen Freistellung des Absatz 3 dadurch, daß sie eine Verantwortlichkeit bei positiver Kenntnis begründet. Sie bezieht sich zwar ursprünglich nur auf das technische Bereithalten durch den Service-Provider. Deshalb könnte man meinen, sie sei bei den inhaltlich motivierten Hyperlinks nicht einschlägig. Andererseits ist sie aber die einzige Norm, die den Fall, daß der Link-Provider (positive) Kenntnis von einem Inhalt besitzt, sich aber gleichwohl nicht mit ihm identifiziert, sachgerecht erfassen kann. Von einem Zu-eigen-Machen kann auch bei Kenntnis nicht immer gesprochen werden; trotzdem wäre er zur Löschung des Links verpflichtet. Auch der Gesetzgeber hat das Linking keineswegs aus dem Anwendungsbereich von Absatz 2 ausgenommen, denn diese Problematik war ihm zum Zeitpunkt der Gesetzgebung in ihrer jetzigen Tragweite wohl kaum bewußt. Daher bietet Absatz 2 eigentlich den idealen Mittelweg zwischen absoluter Verantwortlichkeit und völliger Haftungsfreistellung des Link-Providers für die Fälle, die nicht wegen ihrer Einordnung
als zu-eigen-gemachte Links ohnehin unter Absatz 1 fallen.
Zusammenfassung
Im Ergebnis festzustellen bleibt, daß nicht alle Hyperlinks generell in die eine oder andere Kategorie einzuordnen sind. Das Bestehen des Erfordernisses einer Einzelfallbetrachtung führt aber zu einer gerechten und den
Besonderheiten des jeweiligen Links gerecht werdenden Lösung - auch wenn die Einordnung für den Nichtjuristen unter Umständen schwer fallen wird. Als Richtwert bleibt festzuhalten:
Kennt der Link-Provider die Rechtswidrigkeit der gelinkten Inhalte, ist er haftbar. Hieran ändert in der Regel auch eine Erklärung nichts, dass man sich von den strafbaren Inhalten distanziere.
Ein Link auf eine sehr umfangreiche Homepage, auf der sich nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte befinden, wird nicht zu einer Haftbarkeit führen. Wird der Link-Provider aber auf diesen Sachverhalt hingewiesen, muß er den Link entfernen.
Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle gelinkter Seiten besteht grundsätzlich nicht. Man muß im Normalfall nicht davon ausgehen, dass andere Provider ihre Webseiten im nachhinein mit rechtswidrigen Inhalten füllen.
Die Einordnung eines Links als zu-eigen-gemacht hängt vor allen Dingen vom Zusammenhang ab, in den der Link eingebunden ist. Entscheidend für die Beurteilung sind die sonstigen Inhalte der Homepage des Linkenden, die Begleitumstände des Links in Form von Erläuterungen und der konkrete Zielort auf der Seite des Gelinkten (ist
der inkriminierte Inhalt unmittelbar angesprochen oder muss er erst aufwendig gesucht werden?). Beim Schalten von Frames oder Inline-Links aber ist eher von einem Zu-eigen-Machen auszugehen, da hier der Inhalt der gelinkten Seite unmittelbar in die eigene Webpage integriert wird.
Für die weiterführenden Hyperlinks auf der angesprochenen Webseite ist der Linkende grundsätzlich nicht verantwortlich. Die Überprüfung dieser Links ist nur in bestimmten Fällen geboten, etwa wenn der Text darauf hindeutet,
daß sich dort strafbares Material, Raubkopien o. ä. befinden.
Diese Regeln können aber nur Richtwerte sein. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, auf den Link zu verzichten oder Rechtsrat einzuholen.